Das Reichs-haftpflicht-gesetz betreffend die verbindlichkeit zum schadenersatz für die bei dem betriebe von eisenbahnen, bergwerken, steinbrücken, gräbereien und fabriken herbeigeführten tötungen und körperverletzungen.
Vom 7. juni 1871, in der fassung des artikels 42 des einführungsgesetzes und unter berücksichtigung der bestimmungen des Bürgerlichen gesetzbuches, der Reichsversicherungsordnung und des Kraftfahrzeuggesetzes. Erläutert mit benutzung der akten der kgl. preuss. ministerien der öffentlichen arbeiten und für handel und gewerbe,
von dr. Georg Eger ...
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Germany., Eger, G. (1912). Das Reichs-haftpflicht-gesetz betreffend die verbindlichkeit zum schadenersatz für die bei dem betriebe von eisenbahnen, bergwerken, steinbrücken, gräbereien und fabriken herbeigeführten tötungen und körperverletzungen: Vom 7. juni 1871, in der fassung des artikels 42 des einführungsgesetzes und unter berücksichtigung der bestimmungen des Bürgerlichen gesetzbuches, der Reichsversicherungsordnung und des Kraftfahrzeuggesetzes. Erläutert mit benutzung der akten der kgl. preuss. ministerien der öffentlichen arbeiten und für handel und gewerbe. 7. verm. aufl. Hannover: Helwing.
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Germany, and Georg Eger. Das Reichs-haftpflicht-gesetz Betreffend Die Verbindlichkeit Zum Schadenersatz Für Die Bei Dem Betriebe Von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrücken, Gräbereien Und Fabriken Herbeigeführten Tötungen Und Körperverletzungen: Vom 7. Juni 1871, In Der Fassung Des Artikels 42 Des Einführungsgesetzes Und Unter Berücksichtigung Der Bestimmungen Des Bürgerlichen Gesetzbuches, Der Reichsversicherungsordnung Und Des Kraftfahrzeuggesetzes. Erläutert Mit Benutzung Der Akten Der Kgl. Preuss. Ministerien Der öffentlichen Arbeiten Und Für Handel Und Gewerbe. 7. verm. aufl. Hannover: Helwing, 1912.