Der Haftungsanspruch der Gemeinde gegen den Gemeinde-Beamten,
nach Massgabe des Art. 158 der diesrhein. Gemeindeordnung. (Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom öffentlichen Dienste). Erlangen.
Description
Viewability
Item Link | Original Source |
---|---|
Full view | University of Illinois at Urbana-Champaign |