Das Gemeindegesetz vom 5. März 1862 sammt den Gemeindeordnungen für alle Kronländer und den Statuten für einzelne Orte.
Das Heimatgesetz vom 3. December 1863 sammt den Vorschriften über Abschaffung, Abschiebung, Einwanderung, Auswanderung und die Verehelichung mit Ausländern.
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